Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Schonfrist für Bildungseinrichtungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen bekräftigt. Die Versicherungspflicht für bislang auf Honorarbasis beschäftigte Lehrkräfte greift danach erst ab Anfang 2027, wie das BSG in einem am Freitag in Kassel bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 12 BA 2/23 R)
Hintergrund ist die jüngste BSG-Rechtsprechung zur Beitragspflicht vermeintlicher Honorarkräfte, unter anderem in Musikschulen. Viele Bildungseinrichtungen fürchteten hohe Nachforderungen und damit ihr Aus, weil ihre Lehrkräfte bislang überwiegend auf Honorarbasis tätig sind. Um die Existenz dieser Bildungseinrichtungen zu sichern, schuf der Gesetzgeber für sie eine "Übergangsregelung" bis zum 1. Januar 2027.
Im Streitfall geht es um ein Unternehmen in Berlin, das Fluggesellschaften ein Training von Piloten an Flugsimulatoren anbietet. Der Kläger war bis 2016 selbst Pilot und arbeitet nun auf Honorarbasis für dieses Unternehmen als Ausbilder. Die Rentenversicherung stellte seine Versicherungspflicht fest.
Auch das BSG zeigte sich überzeugt, dass der Ausbilder fest in das Unternehmen und dessen Dienstleistungsangebot eingegliedert und daher abhängig beschäftigt war. Sozialversicherungspflichtig sei er bislang dennoch nicht, urteilten die Kasseler Richter. Denn hier sei die gesetzliche Übergangsregelung anwendbar.
Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Denn der Ausbilder habe "eine Lehrtätigkeit verrichtet" und sei gemeinsam mit seinem Auftraggeber davon ausgegangen, dass es sich um eine Honorartätigkeit handle. Wegen ihrer "herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung" habe der Gesetzgeber Bildungseinrichtungen vor "zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsausgaben" schützen wollen, um ihre Existenz nicht zu gefährden, betonte das BSG.