Fördergelder für Erasmus-Studierende dürfen nicht zu steuerlichen Nachteilen für die unterhaltspflichtigen Eltern führen. Andernfalls würde das Recht der Studierenden auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen EU-Land unzulässig beschränkt, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az. C-277/23)
Studierende im europäischen Austauschprogramm Erasmus+ erhalten als Stipendium einen sogenannten Mobilitätszuschuss, derzeit je nach Land 540 oder 600 Euro monatlich für zwei bis zwölf Monate. Im Streitfall besuchte ein Student aus Kroatien eine Universität in Finnland.
Wegen des dafür erhaltenen Mobilitätszuschusses kürzte das Finanzamt seiner Mutter den für studierende Kinder vorgesehenen steuerlichen Freibetrag. Die Mutter klagte bis hinauf zum kroatischen Verfassungsgericht. Dieses fragte beim EuGH an, ob die kroatischen Steuervorschriften mit EU-Recht vereinbar sind.
Dies verneinten die Luxemburger Richter nun. Zur Begründung verwiesen sie auf das Ziel des Erasmus-Programms, die Mobilität der Studierenden zu fördern. Darauf könnten sich nicht nur die Studierenden, sondern auch ihre unterhaltspflichtigen Eltern berufen.
Der Mobilitätszuschuss solle insbesondere zusätzliche Kosten decken, die ohne das Auslandsstudium nicht entstanden wären. Steuerliche Nachteile auch der Eltern führten daher zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts der Erasmus-Studierenden in ihrem Gastland, urteilte der EuGH.